Psittakose: Die Krankheit und die Verordnung

1. Der Erreger:

Früher wurde die Krankheit als "Papageienkrankheit" bezeichnet, dass ist aber nicht ganz korrekt, den der Erreger der Psittakose/Ornithose befällt über hunderte von Vogelarten. Der Erreger Chlamydia psittaci ist kein richtiger Virus sondern nimmt eine gewisse Zwischenstellung zwischen Bakterium und Virus ein. Viele Vögel sind Träger von Chlamydia, dabei ist aber zu beachten das nicht alle Chlamydienarten gefährlich sind und nur einige Stämme zum Ausbruch der gefürchteten Erkrankung führen. Das macht die Diagnostik auch so schwierig. Manche Vögel sind nur Ausscheider des Erregers ohne dabei selbst zu erkranken bzw. Krankheitsanzeichen zu zeigen. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Psittakose eine anzeigepflichtige Erkrankung, geregelt in der Psittakose-Verordnung & im Tierseuchengesetz.

2. Übertragung:

Hauptübertragung ist über den Kot der Tiere, aber auch durch Sekrete der Augen und Nase. Die Vögel wirbeln getrockneten Kot-Staub und Federn auf die dann von anderen Vögeln bzw. Menschen eingeatmet werden. Wie bereits erwähnt gibt es symptomlose Ausscheide die über Monate unbemerkt den Gesamtbestand anstecken können, da die Inkubationszeit bis über 100 Tage dauern kann. Besonders Nestlinge sind sehr gefährdet da diese noch selbst keine ausreichend starke Immunabwehr besitzen. Teilweise können so bis zu 90% der Nestlinge sterben.

3. Krankheit:

Es gibt 3 Formen:

akute Form: die Tiere leiden an Nasen- u. Augenausfluss, sind teilnahmslos und zeigen ein gesträubtes Gefieder. Meist sind Jungvögel davon betroffen. Durchfall, beschleunigte Atmung sind typisch, gefolgt von einer raschen Abmagerung und akuten Herz/Kreislaufversagen welches schließlich innerhalb weniger Tage zum Tod führt.

chronische Form: auch hier uncharakteristische Merkmale wie Nasenausfluss, Durchfall, Atemgeräusche, langsame fortschreitender Abmagerung über Wochen bis zum Tod. Sollte die Tiere wieder Genesen, können dieser weiterhin Ausscheide des Erregers bleiben.

latente Form: besonders tückisch, da hier der Ausscheider selbst nicht oder erst sehr spät (nach Monaten) erkrankt, dafür aber ganze Volieren anstecken kann. Das Risiko, dass Tiere die erfolgreich gegen Psittakose behandelt wurden, sich erneut durch sogenannte Ausscheider anstecken, bleibt gegeben.

Die Erreger werden mittels mikroskopischer Untersuchung des Kotes und durch Tupferproben, die auf eine Nährlösung gebracht werden, festgestellt. Meist erfolgt dies bei staatl. Veterinärämtern bzw. Universitätskliniken.

4. Behandlung:

Im Gegensatz zu früher müssen die Tiere nicht mehr eingeschläfert werden. Ständig werden neue und bessere Medikamente und Verfahren der Erkennung und Behandlung entwickelt. Die Behandlung erfolgt heutzutage mittels hochwirksamen Antibiotika (z.B. Baytril®),die über einen Zeitraum von 14-30 Tage entweder über das Wasser oder mittels Injektion verabreicht werden. Natürlich sind die Präparate nicht frei von Nebenwirkungen. Die Tiere scheiden bei der Behandlung anfänglich viele aktive Erreger aus, daher müssen die kranken Tiere unter strenger Quarantäne gehalten werden. Begleitend dazu erfolgt eine tägliche Desinfektion der Volieren, Trink -. Futtergefäße und die ständige Beseitigung des Kotes, damit andere Vögel oder Menschen diesen nicht aufnehmen bzw. einatmen können. Nach einigen Tagen werden nur noch inaktive Chlamydia ausgeschieden. Die Behandlung wird nach Absprache mit dem Arzt solange durchgeführt, bis keine Erreger mehr ausgeschieden werden und die Proben keine Anzeichen mehr zeigen. Danach werden die Tiere noch eine Woche mittels Multivitaminpräparat behandelt und können so wieder zu den nicht erkrankten Artgenossen gesetzt werden. Die Behandlung ist aber leider keine Garantie, dass die Vögel sich nicht erneut anstecken können. Potentiell hoch gefährdet sind Vögel besonders dort, wo bereits einmal die Psittakose vorgekommen ist und die Desinfektions- -und Quarantänemaßnahmen nicht gründlich genug durchgeführt wurden. Daher schützt auch eine "vorbeugende Behandlung" nicht, eine sinnlose Verabreichung von hochwirksamer Antibiotika an gesunde Tiere erhöht nur die Resistenz des Erregers gegen die Präparate und ist daher nicht empfehlenswert. Eine Behandlung sollte nur bei tatsächlich erkrankten Tieren erfolgen.

Der Mensch ist ebenfalls gefährdet daher sollten auch Sie sich bei Psittakose von ihrem Arzt untersuchen lassen. Hier wird auch mit Antibiotika behandelt, denn eine nicht behandelter Chlamydia Befall beim Mensch kann im Extremfall auch tödlich enden.

Bei ca. sechs Millionen in Deutschland gehaltenen Sittichen werden jährlich etwa 300 Fälle von Psittakose gemeldet, mit abnehmender Tendenz seit der Einführung der verbesserten seuchenrechtlichen Maßnahmen. Allerdings kann niemand sagen, wie hoch die Dunkelziffer ist. Was die Psittakose so gefährlich macht, ist dass es immer noch zu Todesfällen beim Menschen kommen kann. Wenn man aber die hohe Anzahl von Sittichhaltern anschaut im Vergleich zu den Psittakosefällen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie durch einen Verkehrsunfall umkommen, um vieles höher, als dass Ihre Sittiche Sie anstecken. Bei rechtzeitiger Erkennung der Krankheit können sowohl Ihre Vögel als auch Sie heutzutage gezielt und erfolgreich behandelt werden. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen effektiv und gründlich durchgeführt werden.


Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)

Neufassung vom 23. Mai 1991

I. Begriffsbestimmung

§ 1
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.

II. Allgemeine Vorschriften

§ 2
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e.V., Frankfurt a. M. (Zentralverband) abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereines verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde lässt die Fußringe zu, wenn

1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebiets erstreckt,
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.

Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.

(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.

(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.

(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben, und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,

1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,

sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.

§ 3
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:

1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder

2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.

(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

§ 4
(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen

1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.

(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichen noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 5
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:

1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidern und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort

a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht entfernt werden.

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des

Psittakoseverdachts

§ 6
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird,
und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zu unschädlichen Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 7
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 8
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des §7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

D. Desinfektion

§ 9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluss der Behandlung aller Vögel des Bestandes muss der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung, sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.

2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten

§ 10
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt, oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsgefahr vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festgestellt wird oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.

3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 11
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,

b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren
a) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluss der Behandlung im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind
oder

b) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben einen therapeutisch ausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach Abschluss der Behandlung stichprobenweise entnommene Tier- oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder

c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht und

2. Die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose

§ 12
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.


V. Ordnungswidrigkeiten

§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr.
2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbunden vollziehbare Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

a) entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
b) entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet
c) entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt
d) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der

vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,

2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder §6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des
§ 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwiderhandelt.

VI. Schlussvorschriften

§ 14
Diese Verordnung tritt am 01.06.1991 in Kraft.  

Tipps und Hinweise

Die normale Körpertemperatur beträgt bei einem gesunden Vogel je nach Art zwischen 40 und 44 °C, die Herzschlagfrequenz liegt je nach Größe und Aufregung zwischen 110 und 600 Schlägen pro Minute.

Durch Aufplustern des Gefieders und anschließendes Schütteln zeigt er, dass er sich freut, dass Sie wieder da sind.

Wellensittiche sind begnadete Flugkünstler. Sie fliegen schnell, ausdauernd und können ihre Flugrichtung mit einem perfekten Schwenk ändern.

Bei Vögeln, die Spektakel machen, um beachtet zu werden, ist es wichtig, dass der Vogel keine Aufmerksamkeit bekommt, solange er schreit. Denn er würde das unerwünschte Verhalten in Zukunft nur verstärken.

Achten Sie darauf, dass Ihr Vogel nur für ihn geeignetes, unverdorbenes Futter erhält. Auch wenn er gern von Ihrem Essen nascht: Salzige, scharfe Nahrung sowie Alkohol sind absolut tabu!!

Verpaaren Sie keine zu jungen Vögel.

Bieten Sie dem Vogel das Trinkwasser im Winter nur in Gefäßen an, in denen sie nicht baden können!!!

Verwenden Sie niemals Sandpapierhüllen auf den Sitzstangen! Dadurch reiben sich die Vögel die empfindlichen Fußballen schnell wund!

Krallendeformationen können entstehen durch Verletzungen, Entzündungen oder Räude - und Pilzerkrankungen des Nagelbettes, durch mangelnde Krallenpflege sowie durch fehlende Abnutzung infolge von Bewegungsmangel.

Versuchen Sie soweit wie möglich Unfälle und Rangkämpfe zu verhindern. Stärken Sie durch artgerechte Haltung und vollwertige Ernährung die Abwehrkräfte des Vogels. Gewähren Sie ihm ausreichend Sonnenlicht ohne die UV- filternden Glasscheiben.

Falls das Brutgeschehen Ihrer Vögel in einer Voliere stattfindet, sollten Sie darauf achten, dass keine Ratten oder Katzen (oder Menschen) das Brutpaar stören. Falls noch andere Vögel in der Voliere sind, sollten Sie diese für die Dauer der Brut in einen anderen Käfig setzten.

Wärme ist das wichtigste Heilmittel.

Bevor Sie Ihren Vogel frei fliegen lassen, sollten Sie die Umgebung genauestens auf Verletzungsgefahren hin überprüfen!!

Verklebte, teilweise blutverschmierte Federn sind Anzeichen für eine Verletzung der Haut.

Schon bei den ersten Anzeichen eines Schnupfens besteht Handlungsbedarf!!

Nach einem schweren Trauma, etwa einem Aufprall gegen eine Spiegel - oder Fensterscheibe, muss immer mit der Glaskörperblutung gerechnet werden, besonders wenn der Vogel benommen ist!

Da der Schnabel schnell wächst, muss er regelmäßig gekürzt werden (bei Wellensittichen alle vier Wochen), sonst können die Tiere nicht mehr richtig fressen, sich nicht pflegen und sich Verletzungen zufügen.

Nicht zu empfehlen ist das Kürzen mit einer Zange, da der Schnabel splittern kann.

Die Atemfrequenz beträgt 80-100 Atemzüge pro Minute.

Vermeiden Sie Erdnüsse mit Schalen, da diese oft Aspergillus- Pilzsporen enthalten.

Geben Sie Ihrem Papagei keinesfalls nur Sonnenblumenkerne! Diese sind sehr fetthaltig und führen schnell zu Mangelsituationen.

Zugeflogene Wellensittiche werden in Deutschland als Fundsache behandelt, das heißt, sie sind immer noch Eigentum des ursprünglichen Besitzers. Da in Deutschland alle Sittiche amtliche Ringe tragen müssen, kann über den Züchter eventuell der ursprünglichen Besitzer ausfindig gemacht werden.

Bitte verfütteren Sie auf keinen Fall folgende Frischkost:

Avocado (zu fettig und in Kernnähe giftig für Vögel), frische Datteln (zu viele Gerbstoffe), Grapefruit, Pampelmuse, Pomelo (zu säurehaltig und bitter), Kumquat (zu säurehaltig), Passionsfrucht (fast alle Arten enthalten zu viel Säure), unreife Kaki beziehungsweise Sharon (zu viele Gerbstoffe), Zitrone (viel zu säurehaltig)

Wellensittiche haben drei Augenlider. Das obere, das untere und ein seitliches Augenlid das bei Bedarf quer über das Auge verläuft, um es zu schützen.

Wellensittiche sind warmblütige Tiere. Die normale Körpertemperatur beläuft sich auf etwa 41 Grad Celsius, und ist somit höher als bei anderen Haustieren wie Hund oder Katze.

Mangel an Vitamin A entsteht durch ausschließliche Körnerfutterung.

Mangel an Vitamin D³ entsteht durch zu wenig direktes Sonnenlicht (Fensterscheiben absorbieren UV-Strahlung).

Leitern und Schaukeln fördern die Bewegung und beugen einer Verfettung Ihrer Vögel vor.

Waagerechte, verzinkte Metallstangen im Käfig sorgen für eine gute Durchsicht und sind eine gute Kletterhilfe für Ihren Vogel!

Säuberen Sie jeden Morgen Trink- und Futtergefäße mit lauwarmen Wasser und bieten Sie stets frisches Futter an.

Wellensittiche sind Gesellschaftstiere. Um sich sicher fühlen zu können, brauchen sie die Schar. So gesehen verbietet sich Einzelhaltung von allein.

Die Nestlingszeit bei Wellensittichen dauert bis zu 32 Tagen.

Temperaturen unter 0° C überstehen Wellensittiche, weil sie sich in ihrer Schar nachts dicht aneinander kuscheln.